Personen stehen im Kreis und stoßen mit alkoholfreien Getränken an
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Im Fokus: Alkohol und Jugendschutz

14. August 2023

Gibt es ein Mindestalter in der Steiermark, ab wann man Alkohol trinken darf? Ja, und neben der Steiermark auch in ganz Österreich. Aber Achtung! Jedes Bundesland hat sein eigenes Jugendschutzgesetz. Das bedeutet, was ab wann getrunken werden darf, kann im Burgenland anders sein als in der Steiermark. Besonders für Gastronom*innen ist es wichtig zu wissen, welche Regeln gelten. Sonst drohen hohe Geldstrafen. Informationen und praktische Tipps zum Umgang mit den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes finden Gastronom*innen im Folder „Was darf’s zu trinken sein?“

Alkohol für Jugendliche besonders problematisch

Der Grund für das Jugendschutzgesetz ist, dass Kinder und Jugendliche empfindlicher auf Alkohol reagieren als Erwachsene. Ihre Organe und vor allem das Gehirn entwickeln sich noch und können durch Alkoholkonsum erheblich geschädigt werden. Rauschtrinken führt in jungen Jahren schneller zu einer Alkoholvergiftung. Außerdem reichen bereits geringe Mengen Alkohol, um das Unfallrisiko zu erhöhen und führen eher zu unkontrolliertem Verhalten und Aggression.

Die Bundesländer sind zuständig

In Österreich sind die einzelnen Bundesländer für den Jugendschutz zuständig. Es gilt also jeweils das Jugendschutzgesetz des Bundeslandes, in dem man sich gerade aufhält. Allerdings gelten in fast allen Bereichen des Jugendschutzes in ganz Österreich mittlerweile dieselben Regeln. Das gilt auch für Alkohol: Die Schutzbestimmungen beinhalten hier vor allem Altersbeschränkungen für den Kauf, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken.

Was in der Steiermark gilt

  • Alle, die jünger als 16 Jahre sind, dürfen keine alkoholischen Getränke konsumieren, kaufen oder besitzen.
  • Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren ist es nicht erlaubt, Getränke mit gebranntem Alkohol oder spirituosenhaltige Mischgetränke (zum Beispiel Alkopops) zu trinken, zu kaufen oder zu besitzen.
  • Der Konsum von sonstigen alkoholischen Getränken ist nur in einem Ausmaß erlaubt, der keine wesentlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung verursacht.
  • Es ist verboten Alkohol an Kinder und Jugendliche abzugeben, den diese nicht konsumieren dürfen.

Mögliche Strafen bei Verstößen

Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, kann von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort eine Organstrafverfügung (= Strafzettel) verhängt werden. In einem solchen Fall ist eine Geldstrafe zu bezahlen, die Höhe des Strafbetrags für Jugendliche beträgt dabei bis zu 30 Euro. Die Polizei kann Kindern und Jugendlichen bei einer Kontrolle auch alkoholische Getränke abnehmen.

Geschäften oder Gastronomiebetrieben, die gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen, drohen hohe Geldstrafen. Sogar der Entzug der Gewerbeberechtigung ist möglich. In unserem Folder gibt es Tipps für Gastronom*innen: „Was darf’s zu trinken sein?“

Um dem Personal die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu erleichtern, wurde in Kooperation mit der Wirtschaftskammer, dem Land Steiermark und der Stadt Graz auch eine Altersdrehscheibe entwickelt. Damit soll das rasche Berechnen des exakten Alters erleichtert werden.

Verbotener oder eingeschränkter Aufenthalt

Kinder und Jugendliche dürfen keine Lokale besuchen, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol (zum Beispiel Wodka oder Whiskey) angeboten werden. Das gilt auch für Lokale und Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung oder zu einem viel günstigeren Preis als sonst üblich ausgeschenkt werden.

Das Alter nachweisen

Es können Situationen eintreten, in denen Kinder und Jugendliche ihr Alter nachweisen müssen. Zum Beispiel bei einer Kontrolle durch die Polizei, aber auch in Lokalen oder Geschäften bei Kellner*innen oder Kassier*innen. Das ist durch das Vorzeigen folgender Ausweise möglich:

  • die Jugendkarte des Landes Steiermark (Checkit Card)
  • die Jugendkarte bzw. den Jugendausweis eines anderen (Bundes-)Landes
  • einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis oder Führerschein)

Auf jeden Fall muss der Ausweis den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und ein Foto enthalten. Wenn das Alter nicht nachgewiesen werden kann, darf an die betreffende Person kein Alkohol abgegeben werden.

Jugendschutz geht alle an

Jugendschutz geht alle an und braucht auch das Engagement aller Beteiligten: Jugendlichen ebenso wie Erziehungsberechtigten, Gewerbetreibenden und deren Angestellten. Auch Vereine können beim Schutz Jugendlicher vor (zu viel) Alkohol eine wichtige Rolle spielen. Die Steiermark ist schließlich ein Vereinsland mit insgesamt 18.167 Vereinen (Stand 2023)! Unser Toolkit bietet zu diesem Thema eine ganze Reihe von Materialen, die Vereine nützen können. Zum Beispiel ein Jugendschutz-Infoblatt und den Jugendschutz-Sticker.

Checken, was gilt

Einen schnellen Überblick über die aktuellen Jugendschutzbestimmungen in Österreich bietet die Gratis-AppDeine Rechte U18“. Bei Fragen kann man sich außerdem an die steirische Kinder- und Jugendanwältin wenden!

Warum Jugendschutz?

Der Jugendschutz in Österreich hat den Zweck, Kinder und Jugendliche vor schädlichen Einflüssen zu schützen und sie auf ihrem Weg zu Selbstständigkeit und einem verantwortungsbewussten Leben zu unterstützen.

Dazu gehören vor allem der Schutz vor Gewalt, Sucht, Diskriminierung oder Missbrauch, aber auch die Förderung einer gesunden körperlichen und psychischen Entwicklung. Um diese Ziele zu erreichen, hat die Politik Regeln aufgestellt, die für alle jungen Menschen bis zu ihrem 18. Geburtstag gelten. Sie betreffen verschiedene Bereiche, wie etwa den Schutz vor problematischen Medieninhalten, den Schutz vor Glücksspiel und auch den Schutz vor Tabak- und Alkoholkonsum.

Quellen

Freizeit – Jugendrechte:
Bundesministerium für Finanzen,
https://www.oesterreich.gv.at/themen/jugendliche/jugendrechte/3.html

Jugendschutz:
Jugendportal,
https://www.jugendportal.at/themen/jugendschutz-recht/jugendschutz

Jugendschutz:
Jugendmanagement Logo,
https://www.logo.at/logo-info/leben/jugendschutz

Jugendschutz in der Steiermark:
Jugendreferat Steiermark,
https://www.jugendreferat.steiermark.at/cms/ziel/606882/DE/

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